Rollläden sondereigentumsfähig

Startseite / Wohnen & Haushalt / Rollläden sondereigentumsfähig

› infoservice › problematik-fenster-r. 1 Rollläden und somit auch die Rollladengurte stehen im Allgemeinen im Gemeinschaftseigentum. Dem Sondereigentum sind sie dann zuzuordnen, wenn die Rollläden. 2 Gurtband (Zugvorrichtung ist kein wesentlicher Bestandteil) sind sondereigentumsfähig. Rollladen; Rollladengurt; Zugvorrichtung. 3 Der Rolladenkasten ist nicht sondereigentumsfähig,; die Mechanik und insbesondere der Panzer ist nach überwiegender Meinung nicht. 4 Rollläden sind grundsätzlich dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen. Selbiges gilt für den Rollladengurt, da dieser eine notwendige Vorrichtung zur Bedienung des Rollladens darstellt. Ausnahmsweise können Rollläden dem Sondereigentum zugeordnet werden, wenn sie nicht in die Außenwand des Gebäudes integriert sind. 5 Der Gesetzgeber hat Fenster und Rollläden deswegen dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet, weil sie zu den Schwachstellen der Außenfassade gehören. Durch die Witterung müssen sie regelmäßig von innen und außen gepflegt werden, damit keine Feuchtigkeit eintritt und das Mauerwerk schädigt. 6 Rollläden stehen dabei nur dann im Sondereigentum, wenn sie nicht in die Außenwand integriert sind und ohne Beeinträchtigung der äußeren Gestalt montiert oder demontiert werden können. Andernfalls handelt es sich um gemeinschaftliches Eigentum. 7 Rollläden, Rollladengurte, Zugvorrichtungen Sonder- oder Gemeinschaftseigentum? Rollläden und Rollladengurte müssen nicht zwingend einheitlich betrachtet werden, sondern das Gurt kann Sondereigentum sein (Aufgabe der Ansicht in AG Würzburg, 30 C. /13). 8 Unter den Eigentümern einer Eigentümergemeinschaft kommt es darauf an, ob der Rollladen insgesamt bzw. das Teil, das kaputtgegangen ist, zum Sonder-oder Gemeinschaftseigentum zählt: Gemeinschaftseigentum muss die Gemeinschaft zahlen. Sondereigentum muss der einzelne Eigentümer zahlen. 9 Sind Rolläden oder Außenjalousien in der Teilungserklärung nicht ausdrücklich zum Sondereigentum erklärt worden, stehen sie im gemeinschaftlichen Eigentum, so dass auch insoweit die Reparatur des Rollos selber als auch des Rolladengurtes, der wesentlicher Bestandteil und zur Bedienung unerlässlich ist, durch die Eigentümergemeinschaft zu erfolgen . 10 › ratgeber › sondereigentum-gemeinsc. 11